Eine solche stelle erst die allein durch die Beschwerdeführerin vorgenommene Zahlungsfreigabe dar. 4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Voraussetzungen einer Nichtanahndnahme. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass ein typischer Fall einer mittelbaren Täterschaft vorliege. Der Betrug (bzw. der Versuch hierzu) sei über den gutgläubig handelnden Tatmittler, d.h. die D.________, begangen worden und die Beschwerdeführerin sei die (mit)getäuschte und aufgrund dieser Täuschung vermögensverfügende Partei gewesen. Die unbekannte Täterschaft habe die gutgläubig handelnde D.________ als sogenanntes Werkzeug benutzt.