Das Verhalten der D.________ erschöpfe sich darin, die (von ihr ungenügend geprüfte) Rechnung der Beschwerdeführerin zur Zahlung weiterzuleiten. Zum anderen handle es sich auch nicht um einen Fall einer Verfügung über Drittvermögen, da es hierfür am notwendigen Näheverhältnis zwischen der irrenden D.________ und der verfügenden Beschwerdeführerin fehle resp. es sich bei der von der D.________/I.________ vorgenommenen Genehmigung der Rechnung nicht um eine «Vermögensverfügung» gehandelt habe. Eine solche stelle erst die allein durch die Beschwerdeführerin vorgenommene Zahlungsfreigabe dar.