die von ihr eingesetzte I.________ und der das Projekt begleitende Konsulent seien für die Prüfung der Richtigkeit der Rechnung verantwortlich gewesen und unmittelbar getäuscht worden, was für die Beschwerdeführerin, die die Rechnung daraufhin ohne weitere Prüfung zur Zahlung freigegeben habe, nicht zutreffe. Ebenso wenig liege eine von der Beschwerdeführerin vertretene mittelbare Täterschaft vor, da keine Täuschungshandlung der D.________ gegenüber der Beschwerdeführerin erkennbar sei. Das Verhalten der D.______