4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass der Betrugstatbestand zum einen mangels Identität von «getäuschter/irrender» (vorliegend die D.________ resp. die von ihr eingesetzte I.________ und der das Projekt begleitende Konsulent) und «verfügender» Partei (vorliegend die Beschwerdeführerin) nicht erfüllt sei. Die D.________ resp. die von ihr eingesetzte I.____