3. Der Nichtanhandnahme liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführerin schloss im Rahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Entwicklung am 2. und 13. Dezember 2019 mit dem C.________ (Staat) Finanzministerium und mit der D.________ mit Sitz in C.________ (Staat) Vereinbarungen ab («E.________-Vereinbarung» einerseits und «F.________- Vereinbarung» andererseits), welche zum Ziel haben, in der Region «G.________» (H.________) die Lebensbedingungen zu verbessern und die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, indem eine zuverlässige und erschwingliche Energieversorgung bereitgestellt wird.