Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 248 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt A.________ B.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. Versuch dazu Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 5. Juni 2023 (W 23 63) Erwägungen: 1. Am 5. Juni 2023 nahm die Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom B.________ initiierte Verfahren W 23 63 gegen unbekannte Täterschaft wegen (evtl. versuchten) Betrugs nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. Juni 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Im anschliessend von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffneten Schriftenwechsel hielt die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme vom 26. Juni 2023 an der Nichtanhandnahme fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin, welche sich als Strafklägerin konstituiert hat, ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Inter- essen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwer- de ist einzutreten. 3. Der Nichtanhandnahme liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführerin schloss im Rahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Entwicklung am 2. und 13. Dezember 2019 mit dem C.________ (Staat) Fi- nanzministerium und mit der D.________ mit Sitz in C.________ (Staat) Vereinba- rungen ab («E.________-Vereinbarung» einerseits und «F.________- Vereinbarung» andererseits), welche zum Ziel haben, in der Region «G.________» (H.________) die Lebensbedingungen zu verbessern und die wirtschaftliche Ent- wicklung zu fördern, indem eine zuverlässige und erschwingliche Energieversor- gung bereitgestellt wird. Mit Vereinbarung vom 23. März 2022 wurde die «F.________-Vereinbarung» ergänzt. In Ziff. 6.5 Bst. b der Vereinbarung vom 13. Dezember 2019 («F.________- Vereinbarung») zwischen dem B.________ und der D.________ wurde festgelegt, dass Zahlungen des B.________ an Lieferanten ausgelöst werden, nachdem auf Seiten der D.________ die I.________ sowie der das Projekt begleitende Konsu- lent die entsprechenden Rechnungen geprüft und genehmigt haben. In Umsetzung der abgeschlossenen Vereinbarungen schloss die D.________ im März 2022 mit der J.________ mit Sitz in K.________ (Staat) einen Vertrag ab, der die Lieferung von Bauteilen und die Erbringung von Dienstleistungen für ein Elektrizitätswerk um- fasst. Dieser sieht ebenfalls vor, dass die Rechnungen der J.________ nach erfolg- ter Leistungserbringung durch die J.________ und nach Prüfung und Genehmi- gung der D.________ sowie des das Projekt begleitenden Konsulenten durch das 2 B.________ bezahlt werden. Das B.________ leistete im April 2022 eine Anzah- lung von 30 % des Vertragsvolumens an die J.________. Aufgrund von nachfol- genden Lieferungen im Gegenwert von rund USD 2.5 Millionen, welche die J.________ in der Folge erbrachte, sollte das B.________ eine weitere Zwischen- zahlung in der Höhe von USD 500’000.00 an die J.________ leisten. In diesem Zu- sammenhang soll es gemäss Ausführungen in der Strafanzeige der Beschwerde- führerin bei der D.________ und der J.________ zu einem «Man-in-the-Middle- Angriff» gekommen sein, wobei vermutungsweise spätestens ab dem 4. November 2022 eine unbekannte Täterschaft den E-Mail-Verkehr zwischen dem Vertreter der D.________ und der J.________ abgefangen und gefälscht haben soll (einsch- liesslich die für die Zwischenzahlung relevanten Bankverbindungen [die manipulier- te Korrespondenz wird nachfolgend mit «fake» gekennzeichnet]). Dies in der Ab- sicht, dass der Betrag von USD 500’000.00 auf ein Konto der Täterschaft überwie- sen wird. Bezüglich der Details des manipulierten E-Mails-Verkehrs wird auf die Ausführungen in der Strafanzeige verwiesen (dort S. 3 f.). Am 4. November 2022 erhielt das B.________ via D.________ eine erste gefälsch- te Rechnung für eine Teilzahlung von USD 500'000.00. Da die Rechnung noch keine konkreten Zahlungsdetails enthalten hatte, wurde dem B.________ am 8. November 2022 von der D.________ die Bankverbindung «L.________» mitgeteilt. Diese Bankangaben sollen zuvor von der (fake) J.________ an die D.________ mittels gefälschter E-Mail übermittelt worden sein. Weil diese Bankverbindung von der für die erste Anzahlung verwendeten Bankverbindung abwich, bat das B.________ die D.________, die Angaben über einen anderen Kanal (nicht E-Mail) mit der J.________ zu verifizieren, was in der Folge bezüglich Wechsel der Bank- verbindung (nicht jedoch der Details der Bankverbindung) via WeChat gemacht wurde. Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin seien dabei mutmasslich sowohl die D.________ wie auch die J.________ davon ausgegangen, dass der Wechsel der Bankverbindung durch die jeweils andere Partei veranlasst worden sei. Daraufhin hätten die D.________ und der Konsulent die Freigabe der Rech- nung zur Zahlung erteilt. Entsprechend liess das B.________ die Rechnung über die M.________ (Schweizer Bank) bezahlen. Diese Zahlung wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass Begünstigter und Konten nicht übereinstimmten, wor- auf dem B.________ von der D.________ zunächst die von der (fake) J.________ genannte alternative Bankverbindung «N.________-Bank» und nach einem erneu- ten erfolglosen Zahlungsversuch die «O.________-Bank» mitgeteilt wurden. Der Rechnungsbetrag wurde schliesslich im Februar 2023 an die «O.________-Bank» überwiesen, konnte dort aber keinem Konto gutgeschrieben werden. Gemäss Beschwerdeführerin seien sich die D.________ und die J.________ an- lässlich eines Telefongesprächs vom 23. Februar 2023 eines Betrugs bewusst ge- worden. Die J.________ habe sich bei der D.________ nach dem Stand der Zah- lung erkundigt. Letztere habe jedoch wenige Tage zuvor von der (fake) J.________ die Nachricht erhalten, dass die Zahlung bei der «O.________-Bank» angekom- men sei, jedoch dem Empfängerkonto nicht gutgeschrieben werden könne. Auf Vorhalt eines Screenshots der diesbezüglichen von der (fake) J.________ stam- menden E-Mail bestätigte die J.________, dass diese nicht von ihr versandt wor- den sei. Gleichentags informierte die D.________ die Beschwerdeführerin, welche 3 Mithilfe der M.________(Schweizer Bank) den an die «O.________-Bank» über- wiesenen Betrag zurückfordern konnte. Am 17. März 2023 erstatte das B.________ die hier interessierende Strafanzeige wegen (versuchten) Betrugs ge- gen Unbekannt. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass der Betrugstatbestand zum einen mangels Identität von «getäuschter/irrender» (vorliegend die D.________ resp. die von ihr eingesetzte I.________ und der das Projekt begleitende Konsulent) und «verfü- gender» Partei (vorliegend die Beschwerdeführerin) nicht erfüllt sei. Die D.________ resp. die von ihr eingesetzte I.________ und der das Projekt beglei- tende Konsulent seien für die Prüfung der Richtigkeit der Rechnung verantwortlich gewesen und unmittelbar getäuscht worden, was für die Beschwerdeführerin, die die Rechnung daraufhin ohne weitere Prüfung zur Zahlung freigegeben habe, nicht zutreffe. Ebenso wenig liege eine von der Beschwerdeführerin vertretene mittelbare Täterschaft vor, da keine Täuschungshandlung der D.________ gegenüber der Beschwerdeführerin erkennbar sei. Das Verhalten der D.________ erschöpfe sich darin, die (von ihr ungenügend geprüfte) Rechnung der Beschwerdeführerin zur Zahlung weiterzuleiten. Zum anderen handle es sich auch nicht um einen Fall einer Verfügung über Dritt- vermögen, da es hierfür am notwendigen Näheverhältnis zwischen der irrenden D.________ und der verfügenden Beschwerdeführerin fehle resp. es sich bei der von der D.________/I.________ vorgenommenen Genehmigung der Rechnung nicht um eine «Vermögensverfügung» gehandelt habe. Eine solche stelle erst die allein durch die Beschwerdeführerin vorgenommene Zahlungsfreigabe dar. 4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Voraussetzungen einer Nichtanahndnahme. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass ein typischer Fall einer mittelbaren Täter- schaft vorliege. Der Betrug (bzw. der Versuch hierzu) sei über den gutgläubig han- delnden Tatmittler, d.h. die D.________, begangen worden und die Beschwerde- führerin sei die (mit)getäuschte und aufgrund dieser Täuschung vermögensverfü- gende Partei gewesen. Die unbekannte Täterschaft habe die gutgläubig handelnde D.________ als sogenanntes Werkzeug benutzt. Die D.________ sei überzeugt gewesen, dass die von der (fake) J.________ übermittelten Bankdaten korrekt sei- en und habe diese an die Beschwerdeführerin weitergeleitet. Zudem sei der unbe- kannten Täterschaft die Beziehung zwischen der D.________ und der Beschwer- deführerin bekannt gewesen und diese habe gewusst bzw. davon ausgehen dür- fen, dass die D.________ die von der J.________ erhaltenen Bankdaten an die Beschwerdeführerin weiterleiten würde. 5. 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie diese Formulierung im Unterschied zur Formulierung bei der 4 Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO zeigt, ist die fehlende Tatbe- standsmässigkeit bei der Nichtanhandnahme engmaschiger als bei der Einstellung. Sie muss eben eindeutig sein oder wie dies GRODECKI/CORNU ausdrücken: «la question juridique doit être très claire» (in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 310 StPO). Dass das Wort «eindeutig» bei der Einstellung nicht mehr vorkommt, ist kein Zufall oder eine ge- setzgeberische Unsorgfältigkeit, sondern ein bewusster Akt. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelin- gen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen (BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 310 StPO; CORNU, a.a.O., N. 9 zu Art. 310 StPO). Die Nichtanhandnahmeverfügung ist nur sehr restriktiv zu erlassen (VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 310 StPO). 5.1.2 Zusammengefasst muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt. Gemäss VOGELSANG hat ein Nichtanhandnahmeentscheid zu ergehen, wenn die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint (VOGELSANG, a.a.O., N. 6 zu Art. 310 StPO). Eine Nichtanhandnahme rechtfertigt sich somit nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen. Im Zweifelsfall ist eine Untersu- chung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). 5.2 Nach Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem an- dern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3, 143 IV 302 E. 1.2, 140 IV 11 E. 2.3.2 und 135 IV 76 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtspre- chung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich be- sonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensver- hältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irr- tum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch un- ter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tat- bestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt wal- ten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwor- tung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 147 IV 73 E. 3, 143 IV 302 E. 1.3, 142 IV 153 E. 2.2 und 135 IV 76 E. 5.2, je mit Hinweisen). 5 6. Die Beschwerdekammer geht mit der Beschwerdeführerin einig, dass vorliegend eine Nichtanhandnahme nicht gerechtfertigt ist. Es kann insoweit auf die Aus- führungen in der Beschwerde resp. E. 4.2 hiervor verwiesen werden. Anders als die Staatsanwaltschaft dafürhält, kann in der vorliegenden Ausgangslage nicht da- von gesprochen werden, dass der Betrugstatbestand – begangen in der Form der mittelbaren Täterschaft – eindeutig nicht erfüllt ist. 6.1 Mittelbare Täterschaft als Sonderform vorsätzlicher Täterschaft liegt vor, wenn der mittelbare Täter (Hintermann) einen Tatmittler (Vordermann/Werkzeug) als willen- loses oder jedenfalls nicht vorsätzlich handelndes Instrument der Tatausführung missbraucht (BGE 120 IV 17 E. 2d; FORSTER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 28 vor Art. 24). Der mittelbare Täter lenkt mit anderen Worten das Geschehen aus dem Hintergrund, indem er den Ausführenden täuscht und dadurch zum unwissentlichen Vollstrecker seines Deliktsplans macht. Voraussetzung für die Bejahung mittelbarer Täterschaft ist demnach, dass dem Hintermann aufgrund sei- ner Einwirkung auf die das Delikt unmittelbar ausführende Person die tatsächliche Tatherrschaft über den Geschehensablauf zukommt; dem Tatwerkzeug dagegen fehlt es an der Tatherrschaft. Einzig wenn der Hintermann darüber entscheiden kann, ob und allenfalls wie ein konkret bestimmtes Delikt verübt werden soll, kann ihm dieses strafrechtlich auch zugerechnet werden. Ein Betrug begangen in mittelbarer Täterschaft setzt somit voraus, dass der Täter einen anderen als willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werk- zeug vorsätzlich bestimmt, einen Dritten arglistig zu täuschen und diesen so zu ei- ner schädigenden Vermögensverfügung zu bewegen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6P.34/2007 vom 18. April 2007 E. 4.3). 6.2 Unter den Vertragsparteien ist vereinbart, dass die D.________ resp. die von ihr eingesetzte I.________ und der das Projekt begleitende Konsulent Rechnungen der Dienstleistungserbringer resp. vorliegend der J.________ prüfen und genehmi- gen und die Beschwerdeführerin anschliessend die Zahlung freigibt bzw. auslöst («F.________-Vereinbarung» vom 13. Dezember 2019 Ziff. 6.5 [Beilage 1b der Strafanzeige]). Beim monierten – und von der Beschwerdeführerin bezahlten – Be- trag in der Höhe von USD 500'000.00 wurde die entsprechende Mail der J.________ mutmasslich von Unbekannten «abgefangen» und (einschliesslich der Rechnung) manipuliert. Bei der D.________ ging anschliessend eine von der un- bekannten Täterschaft gefälschte Mail ein, was von der D.________ resp. der von ihr eingesetzten I.________ und dem das Projekt begleitenden Konsulent, die gemäss den vertraglichen Vereinbarungen für die Prüfung und Genehmigung der Rechnungen verantwortlich sind, nicht bemerkt wurde. Dasselbe gilt bezüglich der im Zusammenhang mit der Bankverbindung erfolgten Mailkorrespondenz, anläss- lich welcher die D.________ ebenfalls von der unbekannten Täterschaft manipu- lierte Mails (mutmasslich verfasst von der J.________) erhalten hat. Die D.________ resp. die von ihr eingesetzte I.________ und der das Projekt beglei- tende Konsulent wurden somit unmittelbar über die Identität des Mailpartners sowie den Inhalt der Rechnung resp. die Bankverbindungen zur Begleichung des ausste- henden Rechnungsbetrags getäuscht. Anders als die Staatsanwaltschaft meint, kann nicht von vorherein gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin, welche von 6 der D.________ die (fake) Rechnung und die dieser mitgeteilten Bankverbindun- gen erhalten hat, nicht ebenfalls in strafrechtlich relevanter Weise (arglistig) getäuscht worden ist. So hat sie die Zahlung gestützt auf die von der D.________ genehmigten (fake) Rechnung (einschliesslich der falschen Bankverbindung) aus- gelöst. Das Unterbreiten einer Rechnung kann sehr wohl eine Täuschungshand- lung darstellen (und war vorliegend im Übrigen motivierend für die von der Be- schwerdeführerin vorgenommene Vermögensdisposition). Auch Arglist kann nicht von vorherein verneint werden, war doch vertraglich vorgesehen, dass die Prüfung und Genehmigung der Rechnung von der D.________ und nicht von der Be- schwerdeführerin vorgenommen wird. Gestützt auf diese besonderen Umstände durfte letztlich damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin eine Über- prüfung der Angaben unterlassen wird. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der un- bekannten Täterschaft die Zahlungsmodalitäten bekannt waren. Ausgehend davon geht die Beschwerdekammer mit der Beschwerdeführerin einig, dass die unbe- kannte Täterschaft den ganzen Geschehensablauf beherrschte. Dass die D.________ als nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug vorsätzlich dazu bestimmt wurde, einen Dritten (hier die Beschwerdeführerin) durch Unterbreiten von falschen Angaben arglistig zu täuschen und diese so zu einer schädigenden Vermögensver- fügung zu bewegen, kann prima vista ebenfalls nicht negiert werden. Die hier inter- essierende Ausgangslage weist denn auch durchaus Ähnlichkeiten mit der Konstel- lation auf, in welchem ein IV-Bezüger die behandelnden Ärzte über den tatsächli- chen Gesundheitszustand täuschte und gestützt auf die von diesen attestierte Ar- beitsunfähigkeit zu Unrecht Leistungen der IV bezog. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 dazu fest, dass der Beschwerde- führer resp. der IV-Bezüger durch das Vorspiegeln eines falschen Gesundheitszu- stands gegenüber den Ärzten mittelbar auch die Versicherungen getäuscht habe (siehe dort E 3.2; ferner Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel- Stadt IV.2019.118 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4.2, welches ebenfalls auf Betrug in mittelbarer Täterschaft schloss). Selbst wenn der unbekannten Täterschaft die Vertragsverhältnisse nicht bekannt gewesen sein sollten, kann ein durch mittelbare Täterschaft begangener Betrug nicht eindeutig ausgeschlossen werden. Ziel der unbekannten Täterschaft war, dass der Betrag von USD 500'000.00 von der zur Zahlungsfreigabe zuständigen Person ihrem Konto statt demjenigen der J.________ gutgeschrieben wird. Ebenso wie es gesellschaftsintern nicht selten ist, dass Beträge – zumindest ab einer ge- wissen Höhe – nicht von ein und derselben Person kontrolliert und freigegeben werden, ist es nicht ungewöhnlich, dass nicht die Rechnungsadressatin, sondern eine «aussenstehende» Drittperson letztlich für die Zahlung aufkommt. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass die unbekannte Täterschaft damit gerechnet hat, dass erst eine insoweit «aussenstehende» Drittperson die Zahlung auslösen wird und somit den Adressaten der (fake) Mail als sogenannten Tatmittler eingesetzt hat. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht von einem rechtlich klaren Fall, der eine Nichtanhandnahme rechtfertigt, ausgegangen werden kann. 7 7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2023 im Verfahren W 23 63 ist aufzuheben und ein Verfahren ist zu eröffnen. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfah- renskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die obsiegende Beschwerdeführerin/Strafklägerin hat eine Entschädigung beantragt, diese aber in der Beschwerde weder beziffert oder belegt noch eine solche auf Aufforderung hin in Aussicht gestellt, weshalb auf den Antrag nicht einzutreten ist (Art. 436 Abs. 3 und 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Ohnehin bestehen keine Hinweise dafür, dass der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin entschädigungswürdige Auf- wendungen entstanden wären. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 5. Juni 2023 (Verfahren W 23 63) wird aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - Staatsanwalt P.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 13. Dezember 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9