Dies auch unter bzw. trotz Berücksichtigung dessen, dass ein Hausfriedensbruch in einer unbewohnten Wohnung eines Mehrfamilienhauses durchaus geeignet sein dürfte, das Sicherheitsgefühl der Bewohner von Wohnungen desselben Mehrfamilienhauses zu beeinträchtigen. 4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Allfällige bereits abgenommene DNA-Proben des Beschwerdeführers sind antragsgemäss zu vernichten.