Daran ändert nichts, dass die Opfer mehrheitlich Privatpersonen sind, zumal sich die Deliktssummen dort zwischen CHF 20.00 und CHF 100.00 bewegen. Dasselbe gilt auch für den bestrittenen Bezug von CHF 600.00 mit der Kreditkarte der Freundin – selbst dabei handelt es sich um ein Vermögensdelikt, welches die notwendige Höhe nicht erreicht. Kommt hinzu, dass das Eskalationsrisiko bei Betrug auch beim von der Staatsanwaltschaft umschriebenen modus operandi bedeutend kleiner sein dürfte als bei Ladendiebstählen, zu welchen sich das Bundesgericht bereits geäussert hat.