3.5 Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten handelt es sich nicht um solche von gewisser Schwere im Sinne der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Vorab erreichen die vorgeworfenen Vermögensdelikte die Deliktssumme nicht, ab welcher ein Delikt von einer gewissen Schwere gemäss Bundesgericht in Betracht kommt. Daran ändert nichts, dass die Opfer mehrheitlich Privatpersonen sind, zumal sich die Deliktssummen dort zwischen CHF 20.00 und CHF 100.00 bewegen.