Das 1. Obergeschoss an der D.________ ist bewohnt, wobei sich die leerstehende Wohnung, in welcher der Beschwerdeführer übernachtet 4 hatte, im 2. Obergeschoss befindet (vgl. Rapport der Kantonspolizei Bern vom 15. März 2023). Auch wenn es sich um eine leerstehende Wohnung handelte, befand sich diese in einem bewohnten Mehrfamilienhaus. Auch diese Hausfriedensbrüche sind Delikte von einer gewissen Schwere.