sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss Entscheid BGer 1B 244/2017 vom 7. August 2017 zum Beispiel Sachbeschädigungen durch Farbsprayereien – selbst wenn sie Antragsdelikte darstellen – nicht Bagatelldelikte, sondern erfüllen die im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Deliktsschwere (vgl. E. 2.1. und 2.4.). Weiter besteht der Verdacht, dass sich der Beschuldigte eines betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gemacht hat, ebenfalls eines Verbrechens nach Art. 147 StGB. Dem Beschwerdeführer werden neben den Vermögensdelikten auch Hausfriedensbrüche vorgeworfen. Das 1. Obergeschoss an der D.___