Anders als im Entscheid des Bundesgerichts BGer 1B_217/2022 vom 15. Mai 2023 geht es vorliegend nicht um (gewerbs- und bandenmässigen) Ladendiebstahl, sondern um gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil von Privatpersonen. Dabei sind anders als bei Ladendiebstählen private Geschädigte betroffen, die der Beschwerdeführer auf der Strasse ansprach und deren Vertrauen und Hilfsbereitschaft er ausgenützt hat. Der Gesetzgeber sieht im Übrigen den gewerbsmässigen Betrug als schwerwiegend genug an, um dafür eine Mindeststrafe von 90 Tagessätzen und eine maximale Freiheitsstrafe von 10 Jahren sowie eine obligatorische Landesverweisung vorzusehen (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. c und 146 Abs. 2 StGB). So