Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen und den weiteren möglichen Delikten handelt es sich um Delikte einer gewissen Schwere: Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer jeweils kleinere Beträge zwischen CHF 20.00 bis CHF 100.00 ausgeliehen hat, wobei ihm eine Vielzahl von Delikten vorgeworfen wird (22 Geschädigte, Deliktsbetrag ca. CHF 1'000.00). Anders als im Entscheid des Bundesgerichts BGer 1B_217/2022 vom 15. Mai 2023 geht es vorliegend nicht um (gewerbs- und bandenmässigen) Ladendiebstahl, sondern um gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil von Privatpersonen.