Es besteht der Verdacht, dass er zu diesem Zweck weitere Betrüge oder auch andere Vermögensdelikte begangen haben könnte. Zudem werden dem Beschwerdeführer zwei Hausfriedensbrüche vorgeworfen, wobei er zweimal in einer leerstehenden Wohnung in D.________ (Adresse), übernachtete (vgl. Rapporte vom 15. März 2023 und vom 17. März 2023). Auch diesbezüglich ist der Beschwerdeführer geständig (vgl. Einvernahmen vom 16. Februar 2022 und vom 27. Februar 2022). Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte und seine Lebensumstände bestehen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr derartiger künftiger Straftaten.