Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, dass er sich bei der Fremdenpolizei hätte melden müssen und er gewusst habe, dass er sich ohne gültigen Aufenthaltstitel strafbar mache (vgl. Deliktsblatt 21 und Einvernahme Beschwerdeführer vom 21. Dezember 2022). Der Beschwerdeführer verfügte vor seiner Verhaftung über keinen geregelten Aufenthaltsstatus und keinen festen Wohnsitz sowie über kein geregeltes Einkommen, wobei unklar ist, wie er seinen Lebensunterhalt finanzierte. Er hat zudem gemäss Sammelrapport vom 11. Januar 2023 mehrere Aliasnamen. Es besteht der Verdacht, dass er zu diesem Zweck weitere Betrüge oder auch andere Vermögensdelikte begangen haben könnte.