Vorfall bestritten, der Beschwerdeführer macht entgegen den Aussagen von C.________ geltend, sie habe ihm die Karte von sich aus gegeben, damit er Geld beziehen könne, vgl. Einvernahmen vom 16. Februar 2022 und vom 21. Dezember 2022). Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer gemäss Auskunft des Ausländer- und Bürgerrechtsdienst seit dem 28. Februar 2022 über keinen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, dass er sich bei der Fremdenpolizei hätte melden müssen und er gewusst habe, dass er sich ohne gültigen Aufenthaltstitel strafbar mache (vgl. Deliktsblatt 21 und Einvernahme Beschwerdeführer vom 21. Dezember 2022).