Weiter besteht der dringende Tatverdacht der Hehlerei: So besass der Beschwerdeführer am 1. Juni 2023 ein entwendetes Mobiltelefon (stammt aus einem Einbruchdiebstahl), welches er von einer Kollegin geschenkt erhalten haben will (vgl. Rapport vom 7. Juni 2023 und Einvernahme des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2023). Seiner ehemaligen Freundin, C.________, entwendete er zudem deren Bankkarte und bezog damit ohne ihr Einverständnis und ohne ihr Wissen total CHF 600.00 am Bankomaten (begangen am 12. Februar 2022; Vorfall bestritten, der Beschwerdeführer macht entgegen den Aussagen von C.