3 Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs, begangen ca. in der Zeit vom 10. Februar 2020 bis am 21. Dezember 2022. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich geständig, diverse Personen auf der Strasse unter einem falschen Vorwand um Geld gebeten zu haben. Der Beschwerdeführer war weder fähig noch willens, die ausgeliehenen Beträge zurückzuerstatten. Weiter besteht der dringende Tatverdacht der Hehlerei: