Die vorgeworfenen Delikte erreichten die geforderte Schwere im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Er sei zudem gegenüber seinen Geschädigten noch nie gewalttätig geworden. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft führt demgegenüber aus was folgt: Es besteht vorliegend eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in weitere Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte, zu deren Aufklärung die Erstellung eines DNA-Profils beitragen könnte. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht vorbestraft. Gegen den Beschwerdeführer liegt aber ein dringender Tatverdacht für mehrere Delikte vor: Es besteht gegen den