Sachbeschädigung mit einem Sachschaden von unter CHF 5'000.00 ebenfalls nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2022 vom 23. Juni 2023 E. 4.4). 3.3 Die Verteidigung rügt zusammengefasst, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Deliktsbeträge seien geringfügig, er habe seit 2020 ca. zwanzig Personen um Beträge von CHF 20.00 bis CHF 100.00 betrogen. Ausgehend von einem Durchschnittsbetrag von ca. CHF 50.00 würde dies einen Gesamtdeliktsbetrag von CHF 1'000.00 ergeben. Die vorgeworfenen Delikte erreichten die geforderte Schwere im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht.