(nachfolgend: Beschwerdeführer) an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit den Anträgen, die Verfügung vom 1. Juni 2023 sei aufzuheben (Ziff. 1) und die möglicherweise in der Zwischenzeit abgenommenen Proben seien zu zerstören (Ziff. 2); dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziff. 3). Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 16. Juni 2023 die aufschiebende Wirkung.