3. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten 1 eine Entschädigung von CHF 2'799.90 (inkl. Auslagen und MWST), dem Beschuldigten 2 eine Entschädigung von CHF 2'163.15 (inkl. Auslagen und MWST), dem Beschuldigten 3 eine Entschädigung von pauschal CHF 2'773.30 (inkl. Auslagen und MWST) sowie dem Beschuldigten 4 eine Entschädigung von CHF 2'386.15 (inkl. Auslagen und MWST) für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu bezahlen.