15 gen eine die Wiederaufnahme verweigernde Verfügung der Staatsanwaltschaft das Risiko trägt, im Falle des Unterliegens die Entschädigung der obsiegenden beschuldigten Person bezahlen zu müssen. Vorliegend handelte es sich im Übrigen ohnehin teilweise um Antragsdelikte. 16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.