Anders als in BGE 147 IV 47 wurde hier das Vorverfahren vollständig durchgeführt und die Einstellungsverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Es liegt damit ein im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StPO formell korrekter und rechtskräftiger Abschluss des Strafverfahrens vor. In einer solchen Konstellation geht es nicht an, dass der Staat die Entschädigung der obsiegenden beschuldigten Person zu tragen hat, wenn die Privatklägerschaft die das Wiederaufnahmegesuch abweisende Verfügung der Staatsanwaltschaft erfolglos anficht. Die beschwerdeführende Privatklägerschaft trägt kein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mehr mit, weshalb sie bei einer Beschwerde ge-