_, Verteidiger des Beschuldigten 1, macht gemäss Honorarnote vom 1. Februar 2024 eine Entschädigung von CHF 2'799.90 (inkl. CHF 20.55 Auslagen und 7.7 % MWST) geltend. Da, wie vorstehend dargelegt, ein Honorar in der Grössenordnung von CHF 2'500.00 zuzüglich Auslagen und 7.7 % MWST hinsichtlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als angemessen erscheint und die Entschädigungsforderung von Rechtsanwalt B.________ nur leicht über diesem Betrag liegt, rechtfertigt sich insoweit keine Kürzung. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Entschädigung von CHF 2'799.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu sprechen.