Gleichermassen ist auch die Bedeutung der Streitsache im Vergleich zu anderen Beschwerdeverfahren als eher unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Es geht vorliegend einzig darum, ob die Strafuntersuchung wieder aufzunehmen ist oder nicht, womit eine mögliche Verurteilung noch nicht in grosse Nähe gerückt ist. Zumal es nur eine sehr beschränkte Frage zu überprüfen gilt, ist der hierfür gebotene Zeitaufwand gering. Unter Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache, der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses und des klar unterdurchschnittlichen Zeitaufwandes rechtfertigt sich in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Bst.