Rechtsanwalt F.________, Verteidiger des Beschuldigten 3, macht mit Honorarund Kostennote vom 1. Februar 2024 eine Entschädigung von CHF 3'217.00 (inkl. pauschal 3 % Spesen und 7.7 % MWST) geltend. Die Honorarforderung erscheint mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV als deutlich überhöht. Das Beschwerdeverfahren betrifft ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-4 wegen Amtsmissbrauchs, Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung, wobei es einzig um die Frage geht, ob hinsichtlich des insoweit eingestellten Verfahrens neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von