Die Auslagen sind mit pauschal 3 % des Honorars von CHF 2'151.00, ausmachend CHF 64.55 abzugelten. Dementsprechend beträgt die Entschädigung inkl. Auslagen von pauschal 3 % sowie MWST von 7.7 % insgesamt CHF 2'386.15. Rechtsanwalt D.________, Verteidiger des Beschuldigten 2, macht mit Kostennote vom 6. Januar (richtig: 6. Februar) 2024 eine Entschädigung von CHF 2'163.15 (inkl. Auslagen pauschal 3 % sowie 7.7 % MWST) geltend. Die geltend gemachte Entschädigung erscheint gestützt auf Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV als angemessen. Rechtsanwalt F.__