Mit Blick auf Ziff. 3.3 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht, wonach Auslagen pauschal mit 3 % des amtlichen Honorars berechnet werden können, erscheint vorliegend die Geltendmachung einer Spesenpauschale von 5 % als zu hoch, zumal der hohe Prozentsatz nicht weiter begründet wird. Die Auslagen sind mit pauschal 3 % des Honorars von CHF 2'151.00, ausmachend CHF 64.55 abzugelten.