, prüft die Strafbehörde den Anspruch der beschuldigten Person auf Entschädigung von Amtes wegen. Die pauschale prozentmässige Geltendmachung ist daher grundsätzlich zulässig, wobei die Strafbehörde die beschuldigte Person auffordern kann, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Mit Blick auf Ziff.