BSG 168.81) als angemessen. Anders als die Privatklägerschaft, welche ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen hat, ansonsten die Strafbehörde auf den Antrag nicht eintritt (Art. 433 Abs. 2 StPO), womit eine pauschale prozentmässige Geltendmachung der Auslagen nicht möglich ist (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 206+207 vom 2. Februar 2024 E. 7.3.1, BK 23 349 vom 7. Februar 2024 E. 9), prüft die Strafbehörde den Anspruch der beschuldigten Person auf Entschädigung von Amtes wegen.