ein Entschädigungsanspruch zu. Rechtsanwältin H.________, Verteidigerin des Beschuldigten 4, macht mit Kostennote vom 2. Februar 2024 eine Entschädigung von CHF 2'432.45 (inkl. Spesenpauschale 5 % sowie 7.7 % MWST) geltend. Das geltend gemachte Honorar (ohne Auslagen) von CHF 2'151.00 erscheint gestützt auf Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.81) als angemessen.