7. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob es der Beschwerdekammer in Strafsachen zugestanden wäre, der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Gutheissung einer Beschwerde gegen eine die Wiederaufnahme ablehnende Verfügung für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen zu erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO; vgl. Ziff. III/C der oberinstanzlichen Stellungnahme des Beschuldigten 4 vom 17. Juli 2023).