Allein aufgrund des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft das Wiederaufnahmegesuch schlüssig begründet abgewiesen hat, ist keine Unangemessenheit oder ein Ermessensmissbrauch der Staatsanwaltschaft zu erkennen. Wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht gegeben sind, kann eine solche nicht verfügt werden. Auch die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers gehen offensichtlich an der Sache vorbei.