Hinsichtlich der Beschuldigten 1-4 liegen zwar keine Einvernahmen vor. Indes haben sich auch diese in ihren Wahrnehmungsberichten vom 15. und 16. März 2021 einlässlich zum Sachverhalt geäussert und ergab sich der Sachverhalt zudem aus den übereinstimmenden Angaben in der Strafanzeige, der Präzisierung derselben sowie den Aufnahmen der Überwachungskameras (vgl. insoweit S. 4 f. der Teileinstellungsverfügung vom 28. Juli 2022). Allein aufgrund des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft das Wiederaufnahmegesuch schlüssig begründet abgewiesen hat, ist keine Unangemessenheit oder ein Ermessensmissbrauch der Staatsanwaltschaft zu erkennen.