Dies würde der Sperrwirkung der abgeurteilten Sache bzw. dem Grundsatz von ne bis in idem in unzulässiger Weise zuwiderlaufen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt im Übrigen die Auffassung des Beschuldigten 4 (vgl. Ziff. III/B/3 der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 17. Juli 2023), wonach die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer – welcher im vorliegenden Verfahren Privatkläger und nicht beschuldigte Person ist – das rechtliche Gehör zureichend gewährt hat.