Die ratio legis von Art. 323 StPO besteht darin, eine veränderte Sach- bzw. Beweislage gegenüber dem Zeitpunkt der Einstellung zu berücksichtigen und somit die materielle Rechtskraft der Einstellungsverfügung unter den vorgeschriebenen Voraussetzungen zu beschränken. Die Bestimmung wurde nicht dafür konzipiert, versäumte Verfahrenshandlungen – wie vorliegend den ausgebliebenen Beweisantrag und die versäumte Anfechtung der Teileinstellungsverfügung – nachzuholen. Dies würde der Sperrwirkung der abgeurteilten Sache bzw. dem Grundsatz von ne bis in idem in unzulässiger Weise zuwiderlaufen.