Weder aus der Schilderung des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Januar 2023 noch aus den neu eingereichten Arztberichten lassen sich konkrete Schlüsse ziehen, welche für eine strafrechtliche Verantwortung der Beschuldigten 1-4 sprechen. Selbst der Beschwerdeführer führt hierzu in seinem Gesuch um Wiederaufnahme und in der Beschwerde nichts Substanzielles aus. Schliesslich stellt auch die geltend gemachte angebliche lückenhafte Beweisführung durch die Staatsanwaltschaft keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 323 Abs. 1 StPO dar. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, hätte der Beschwerdeführer seine Einvernahme wie