Die Arztberichte lagen zum Zeitpunkt der Teileinstellungsverfügung vom 28. Juli 2022 zudem bereits vor und es ist nicht ersichtlich, weshalb diese nicht vor Erlass der Teileinstellungsverfügung hätten eingereicht werden können. Es ist weiter nicht auszumachen, inwiefern die Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Januar 2023 und der dortig eingereichten Arztberichte voraussichtlich zu einem erheblichen anderen Ausgang des Verfahrens führen sollten, als dies in der Einstellungsverfügung der Fall gewesen ist, zumal sich aus diesen, wie erklärt, erst gar keine neuen, zum Zeitpunkt der Teileinstellungsverfügung unbekannte Tatsachen ergeben.