II/B/39 des Wiederaufnahmegesuchs vom 19. Mai 2023), wird vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet und erschliesst sich der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht. Die vom Beschwerdeführer unter Verweis auf die anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Januar 2023 eingereichten Arztberichte des Inselspitals Bern vom 26. März 2021, 3. Mai 2021 und 11. Juni 2021 geltend gemachten, durch den Vorfall vom 15. März 2021 erlittenen Verletzungen waren im Vorverfahren in Anbetracht des von der Staatsanwaltschaft eingeholten Berichts des Inselspitals Bern vom 31. August 2021 bereits hinlänglich bekannt, wes-