des Protokolls). Inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Januar 2023 das Tatgeschehen in einem komplett anderen Bild erscheinen lassen und die Ausführungen in der Teileinstellungsverfügung zur Verhältnismässigkeit, mit der die Beschuldigten 1-4 vorgegangen waren, klar widerlegt werden (vgl. S. 13 Ziff. II/B/39 des Wiederaufnahmegesuchs vom 19. Mai 2023), wird vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet und erschliesst sich der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht.