Der Beschwerdeführer zeigt überdies nicht auf, inwiefern dem Einvernahmeprotokoll neue, wesentliche Tatsachen zu entnehmen sind, die der Staatsanwaltschaft nicht bereits aufgrund seiner Strafanzeige vom 24. März 2021, deren Präzisierung vom 1. Oktober 2021 oder der übrigen vorliegenden Beweismittel (insbesondere der Wahrnehmungsberichte der Beschuldigten 1-4 sowie der edierten Aufnahmen der Überwachungskameras im Bahnhof Bern) bekannt waren. Der Beschwerdeführer hat in der 18-seitigen Strafanzeige mit Präzisierung vom 1. Oktober 2021 die Geschehnisse des Vorfalls vom 15. März 2021 aus seiner Sicht einlässlich und de-