auf eine erneute Vorladung des Beschwerdeführers wurde in der Folge verzichtet). Zumal die Einvernahme des Beschwerdeführers in der Strafuntersuchung Thema bildete und deren Möglichkeit der Staatsanwaltschaft bekannt war, handelt es sich beim Einvernahmeprotokoll vom 16. Januar 2023 um kein neues Beweismittel im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO. Dieser Beweis wurde einzig nicht ausgeschöpft, was mittels Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung hätte vorgebracht werden müssen (vgl. BOSSHARD/LANDSHUT, a.a.O., N. 22 zu Art. 323 StPO).