Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens war denn auch zunächst vorgesehen gewesen, den Beschwerdeführer als beschuldigte Person und Privatkläger einzuvernehmen (vgl. die Vorladung vom 29. November 2021, welche aufgrund kurzfristiger Mandatierung von Rechtsanwälten durch mehrere Parteien wieder revoziert wurde; auf eine erneute Vorladung des Beschwerdeführers wurde in der Folge verzichtet).