Die Wiederaufnahmevoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es war zu jeder Zeit bekannt, dass der Beschwerdeführer am Vorfall vom 15. März 2021 im Bahnhof Bern persönlich beteiligt war und somit Aussagen zum Vorfall machen konnte. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens war denn auch zunächst vorgesehen gewesen, den Beschwerdeführer als beschuldigte Person und Privatkläger einzuvernehmen (vgl. die Vorladung vom 29. November 2021, welche aufgrund kurzfristiger Mandatierung von Rechtsanwälten durch mehrere Parteien wieder revoziert wurde;