6.3 Diesen einlässlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten und es kann hierauf, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargelegt, erweisen sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als rechtens. Die Rügen in der Beschwerde gehen fehl. Ergänzend ist Folgendes hervorzuheben: Ein rechtskräftig eingestelltes Verfahren darf nur unter den Voraussetzungen von Art. 323 Abs. 1 Bst. a und b StPO wieder aufgenommen werden. Die Wiederaufnahmevoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.