Die geltend gemachte lückenhafte Beweisführung stellt keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 323 Abs. 1 StPO dar. 4. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zudem Unangemessenheit und Ermessensmissbrauch geltend (Ziff. 28 f. der Beschwerde). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die in der Verfügung gemachten Ausführungen falsch und ermessensmissbräuchlich wären. Die Verfügung ist schlüssig begründet und die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2023 stellt wie ausgeführt keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 323 Abs. 1 StPO dar.