Sie ist nicht als neu im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO zu betrachten. Die weiteren in der Beschwerde vorgebrachten Rügen beziehen sich darauf, dass die Untersuchung gegen A.________, C.________, E.________ und G.________ (die Beschuldigten 1-4) lückenhaft und unzulänglich geführt worden sei. Die Staatsanwaltschaft verzichtete neben der Einvernahme des Beschwerdeführers auch auf die Einvernahmen von A.________, C.________, E._____