So war die Einvernahme des Beschwerdeführers bereits geplant und auf den 18. März 2022 angesetzt. Diese wurden jedoch abgesetzt, da die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin C. M.________, kurzfristig mitteilte, dass sie nicht an den Einvernahmen teilnehmen werde und der Beschwerdeführer für sie seit Tagen nicht mehr erreichbar sei (vgl. dazu Mitteilung vom 17. März 2022, pag. 160). Die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2023 war damit im eingestellten Verfahren Thema. Sie ist nicht als neu im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO zu betrachten.