Dies ist dann der Fall, wenn die neuen Beweismittel oder Tatsachen die konkrete Annahme zulassen, die beschuldigte Person habe sich strafrechtlich verantwortlich gemacht, und eine Änderung der ursprünglichen Entscheidung wahrscheinlich machen. Eine Verurteilung darf keine entfernte Möglichkeit sein, sondern muss derart nahe liegen, dass die Interessen des Staates an der Strafverfolgung im Vergleich zu den entgegenstehenden Interessen der Beschuldigten, nicht ein weiteres Mal mit denselben Vorwürfen konfrontiert zu werden, überwiegen (vgl. HEINIGER/RICKLI, a.a.O., N. 13 zu Art. 323 StPO). 6.2